Fitnesscenter - eigenwillige Kundenbewerbung

06.03.2017


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Sehr geehrte Damen und Herren,

mir fiel heute ein beworbener bzw. gesponserter Beitrag eines neuen Fitnesscenters auf.
Jeder Beitrag bzw,. Clip kann auch auf der Facebook Seite https://www.facebook.com/IntelligentStrength/?hc_ref=ADS&ft[tn]=kC&ft[qid]=6393035160705890051&ft[mf_story_key]=3201707780474910273&ft[ei]=AI%40efa3b18e2a10014272d91053bc481cdf&ft[top_level_post_id]=1269564743096614&ft[fbfeed_location]=1&ft[insertion_position]=24&__md__=1 aufgerufen werden. Meine Beschwerde richtet sich bei dem ohnehin geschmacklosen Video, hauptsächlich auf die letzten 10 Sekunden.
Dieses Video wird beworben und zur Neukunden-Generierung verwendet.
Denke, dass das auch mit weniger diskriminierenden Inhalten machbar sein sollte.
Vielleicht ist es nur meine persönliche Wahrnehmung.
Danke für Ihre Einschätzung.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „Mitgliederwerbung – heißer März“ des Fitnesscenters die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2 Ethik und Moral nicht sensibel genug gestaltet wurde.
In Bezug auf die gewählte Darstellungsweise des Werbespots vertritt das Entscheidungsgremium unterschiedliche Sichtweisen und Zugänge, weshalb die Gesamtheit der Entscheidungen zu einer Sensibilisierung führte.

Einige Werberäte und Werberätinnen sehen den Werbespot als deutliche Überhöhung der Darstellung von körperlicher Schwäche, die für den durchschnittlichen Konsumenten als humoristische erkennbar ist.

Allerdings – so sind sich viele der Werberäte und Werberätinnen einig – ist die ordinäre Sprache mit Kraftausdrücken, auch wenn ironisch gemeint, zu unterlassen. In diesem Fall ist die Wortwahl jedoch so überzeichnet, dass die Ironie erkennbar ist. Unter diesem Aspekt wird der Spot sowohl gesellschaftlich als auch moralisch als bedenklich eingestuft.

Der Argumentation hinsichtlich einer eindeutigen Diskriminierung von bedürftigen und schwachen Menschen können die Werberäte und Werberätinnen folgen und haben diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigt.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1.2 Ethik und Moral
Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.2.1 Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.