bet-at-home

29.05.2012


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Das Plakat, auf dem eine Voodoopuppe mit einem Trikot in den deutschen Nationalfarben von Nadeln durchbohrt wird, ist verhetzend und offen rassistisch. Es verletzt mich zutiefst und es macht mich sehr betroffen, wie hier die Grenzen der Herabwürdigung von Menschen, die nicht Österreicher sind, schamlos unterschritten werden. Ich bin fassungslos, wieviele Beteiligte an dem Prozess der Plakatentwicklung ihre Ethik und ihr gesundes Empfinden verloren haben. Wie ginge es Ihnen, wenn Sie ein Plakat mit einer durchstochenen Puppe in Ihren Nationalfarben ansehen müssen?? Ich fordere die sofortige Entfernung dieser verletzenden Plakate!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Plakatsujets der Firma bet-at-home eine Aufforderung zur Sensibilisierung bzw. eine Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Aufforderung zur Sensibilisierung wird ausgesprochen da eine Vielzahl der befragten Werberäte das beanstandete Sujet vor allem im Hinblick auf Artikel 1.3. „Gewalt“ des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft als nicht sensibel genug einstuft.
Konkret steht das beanstandete Sujet im Konflikt mit Artikel 1.3.1. „Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen“ und hier vor allem mit Punkt 1.6. „Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im  Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.“ Begründet wird die Entscheidung damit, dass das Sujet durchaus mit einem Augenzwinkern mit der sportlichen Rivalität spielt, ist doch das Einsetzen einer Voodoo-Puppe in unserem Kulturkreis als deutliche Überzeichnung zu verstehen. Dennoch wird suggeriert, dass für die Niederlage des sportlichen „Erzrivalen“ auch dessen körperliche Schmerzen nicht nur in Kauf genommen würden sondern sogar gewünscht wären.

Weiters wird das Sujet als problematisch im Hinblick auf  Artikel 1.2. Ethik & Moral“ und 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ eingestuft.

Genauer steht das beanstandete Sujet im Konflikt mit Artikel 1.2.1.2. „Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern, (…)“ sowie mit Artikel 1.1, Punkt 1. „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“ So entspricht die Verletzung einer anderen Person (wenn auch nur indirekt) nicht einem wertschätzenden Umgang in der Gesellschaft.

Der oftmals beanstandete Vorwurf des Rassismus wurde seitens der Werberäte nicht bestätigt.

HINWEIS: Wir weisen darauf hin, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte für eine Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme ausgesprochen hat. Aufgrund dessen rät die Geschäftsstelle des Werberats  bei künftigen Werbemaßnahmen vor allem mit dem Thema „Gewalt“ sensibler umzugehen.