Format Orange

17.04.2012


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Das Sujet wurde auf einem Transporter in Salzburg gesehen: Weitere stilistisch gleichartige Sujets haben wir auf Ihrer Website http://formatorange.at/bilder_referenzen.html gefunden. Dieses konkrete Bild wirbt für Gebäude- und Objektbeschriftung. Mit dem Bild besteht Null Zusammenhang zum Beworbenen. Was hat eine nackte Frau mit einer Gebäudebeschriftung zu tun? Eine derart unkreative, peinliche Werbung ist uns selten untergekommen. Es handelt sich um ein Unternehmen für Werbetechnik: Format Orange Werbetechnik GmbH Samergasse 25a 5020 Salzburg Beschreibung / Analyse anhand des Kriterienkatalogs - Geschlechterklischee: Zwar wird nicht mit einem „klassischen“ Geschlechterklischee geworben (Frau mit Bohrer), allerdings würde wohl niemals jemand – weder ein Mann noch eine Frau – nackt bohren. Insofern dürfte die Frau wohl eher als „Dekorationsobjekt“ für den Bohrer fungieren. - Sexualisierung: Hier wird die eindeutigste Form sexistischer Werbung bedient. Ein Frauenkörper wird sexualisiert dargestellt und hat in keiner Weise etwas mit dem Produkt zu tun. Der Gesichtsausdruck ist laszif, die Augen stark geschminkt, die Frau ist komplett nackt. - Körper uns Stilmittel: Die Frau ist überschlank, blass, extreme Augenringe, übertrieben geschminkt, Körpersprache laszif. Wir fordern einen sofortigen Stopp dieser Werbemaßnahme. Weiters fordern wir die betroffene Firma dazu auf, ihre Werbemaßnahmen in Zukunft systematisch geschlechtergerecht zu gestalten. In Erwartung ihrer Entscheidung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen, die Watchgroup gegen sexistische Werbung Salzburg www.watchgroup.wordpress.com watchgroup.salzburg@gmail.com


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Werbemaßnahme der Firma Orange – Gebäudebeschriftung eine Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Eine eindeutige Mehrheit der Werberäte sieht in der vorliegenden Werbemaßnahme eine Verletzung des Selbstbeschränkungskodex, vor allem hinsichtlich der Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ sowie „1.1 Allgemeine Werbegrundsätze“.

Beworben werden Leistungen eines Unternehmens für Werbetechnik, unter anderem werden auch Gebäudebeschriftungen angeboten. Jedoch lässt sich kein Zusammenhang zwischen dem angebotenen Produkt bzw. der Dienstleistung und der Darstellung des nackten Models erkennen. Somit wird hier die Definition von Artikel 2.1, Punkt 1.1.1.d) des Selbstbeschränkungskodex erfüllt, der als sexistische Werbung definiert, wenn eine „Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird“.

Die leicht bekleidete Dame wird hier zur Aufmerksamkeitserhöhung sowie zur Förderung des Verkaufs der Dienstleistung „benutzt“. Somit ist das Sujet diskriminierend und verstößt darüber hinaus auch gegen den unter Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“, genannten Punkt 5 „Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.“

Des Weiteren empfiehlt der Österreichische Werberat die Entfernung der verwendeten Sujets auf der offiziellen Homepage des Unternehmens.